AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kurse

Die Krankenkasse übernimmt NUR die Kosten der Stunden, die als anwesend quittiert wurden. Die übrigen Stunden werden Ihnen privat in Rechnung gestellt, sollten Sie nicht teilnehmen. Ausnahme dabei ist der Geburtsvorbereitungskurs, wenn Sie aufgrund von vorzeitiger Entbindung nicht mehr teilnehmen können.

Fahrtkosten

Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen i. d. Regel die Fahrtkosten für Hebammen bis zu 25 km einfache Strecke. Sollte die Distanz für Ihre Betreuung darüber hinaus gehen, werden Ihnen die Fahrtkosten privat in Rechnung gestellt. Sie können bei der Krankenkasse ggf. einen Antrag stellen auf Übernahme der Mehrkosten.

Eigenanteil

In folgenden Fällen werden die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen und müssen Ihnen daher privat in Rechnung gestellt werden:

  • Falls keine gültige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse festgestellt werden kann
  • Wahlleistungen, wie Kinesio-Taping
  • Partnergebühr für Geburtsvorbereitungskurse in Höhe von 30 Euro, diese Gebühr wird Ihnen Quittiert und Sie können die Gebühr unter Umständen von Ihrer Krankenkasse zurückerstatten lassen
  • Falls Leistungen verschiedener Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden. Um dies zu verhindern, wird die Hebamme über alle Leistungen, die von anderen Hebammen auf Kassenkosten in Anspruch genommen wurden informiert

 

Privat Versicherte und Selbstzahler

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland und liegt in Nordrheinwestfalen beim 1,8 fachen Satz. Achtung: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenkasse unterscheiden sich teilweise erheblich in Leistungsumfang und Höhe der Hebammenhilfe. Bitte informieren Sie sich zuvor, welche Leistungen in welcher Höhe übernommen werden.

Der Rechnungsbetrag wird nach einem Zahlungsziel von 21 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig, unabhängig davon, ob der Betrag von der Krankenversicherung bereits erstattet wurde.

Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen gemäß §288 BGB für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet. Die Hebamme hat das Recht, fällige Forderungen, die trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wurden an ein Inkassobüro oder einen von Ihr nach freier Wahl mandatierten Rechtsanwalt abzutreten.

Veränderungsverpflichtung

Ändern sich im Laufe der Betreuung Ihr Versicherungsverhältnis oder Ihre persönlichen Daten, ist dies umgehend mitzuteilen.

 

Quittierungspflicht

Seit Inkrafttreten des Vertrages zur Versorgung mit Hebammenhilfe ($134a SGB V) zum 1.8.2007 sind Hebammen verpflichtet, gegenüber der Krankenkasse die erbrachten Leistungen von Ihnen als Versicherte mittels Unterschrift bestätigen zu lassen. Ihre Unterschrift ist Voraussetzung, damit erbrachte Leistungen mit den Krankenkassen abgerechnet werden können. Sie verpflichten sich dazu, alle von mir erbrachten Leistungen zu quittieren

 

Haftung

Die Hebamme haftet für alle Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett, Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastik, sowie bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings. Ausgenommen sind Personenschäden. Für Ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt/eine Ärztin hinzugezogen wird, entsteht zu diesem /dieser ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.